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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 3164)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 3164: Regierungsrat

Es geht darum, welche Behörde für die Beurteilung eines Gesuchs gegen einen Willensvollstrecker zuständig ist. Es wird diskutiert, ob die Teilungsbehörde oder der Regierungsstatthalter die Aufsicht über den Willensvollstrecker führen sollte. Früher war der Regierungsrat für die Aufsicht zuständig, aber nach einer Gesetzesänderung liegt diese nun beim Regierungsstatthalter. Es wird argumentiert, dass es widersprüchlich wäre, die Teilungsbehörde für die Aufsicht über den Willensvollstrecker zuständig zu machen, da beide im Erbteilungsverfahren auf derselben Stufe stehen. Daher ist der Regierungsstatthalter als Aufsichtsbehörde für die Willensvollstrecker zuständig.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 3164

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 3164
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 3164 vom 29.11.1991 (LU)
Datum:29.11.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Aufsicht über die Willensvollstreckung. Art. 518 ZGB; §§ 17 und 18 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen. Der Regierungsstatthalter ist erstinstanzlich zuständig für die Anordnung von Massnahmen gegen Willensvollstrecker.

Schlagwörter: Willensvollstrecker; Aufsicht; Teilungsbehörde; Regierungsstatthalter; Aufsichtsbehörde; Teilungsbehörden; Gesuch; Erbteilung; Behörde; Massnahmen; Willensvollstreckers; Erbschaftsverwalter; Liquidation; Bestimmungen; Beschwerden; Instanz; Regierungsrat; Entscheid; Gesuche; Aufsichtsbeschwerde; Erlass; Begehren; Absetzung; Kontrolle; Nicolas; Druey; Liquidationsverfahren; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 518 ZGB ;Art. 595 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 3164

1. Strittig ist die Frage, welche Behörde erstinstanzlich ein Gesuch um Erlass von Massnahmen gegen einen Willensvollstrecker, insbesondere ein Begehren um Absetzung, zu beurteilen hat.

a. Art. 518 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass der Willensvollstrecker, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters steht. Letzterer unterliegt gemäss Art. 595 ZGB der Aufsicht der Behörde, und es ist unbestritten, dass auch der Willensvollstrecker irgendeiner behördlichen Kontrolle untersteht (Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, Bern 1988, N 45 zu § 14, S. 177). Während die materiell-erbrechtliche Kontrolle der Tätigkeit des Willensvollstreckers unzweifelhaft dem Zivilrichter obliegt, ist nicht zum vornherein klar, welche Administrativbehörde die eigentliche Aufsicht ausübt. - Der Erbschaftsverwalter, zumindest im Liquidationsverfahren, untersteht der Aufsicht der Teilungsbehörde (vgl. Art. 595 ZGB, § 10 Abs. 2 EG ZGB). Aus der in Art. 518 Abs. 1 ZGB statuierten Gleichstellung des Willensvollstreckers mit dem Erbschaftsverwalter könnte die Aufsicht der Teilungsbehörde über den Willensvollstrecker abgeleitet werden. Dieser Schluss ist aber nicht zwingend (vgl. Jean Nicolas Druey, a. a. O., N 45 zu § 14, S. 177). Sowohl Art. 595 ZGB als auch § 10 Abs. 2 EG ZGB sprechen nämlich nur vom amtlichen Liquidationsverfahren bzw. von der Durchführung der amtlichen Liquidation und äussern sich nicht ausdrücklich zur Aufsicht. Zumindest wird keine Aufsichtsbehörde bezeichnet, sondern die Aufsichtsbehörde muss aufgrund anderweitiger Bestimmungen des kantonalen Rechts ermittelt werden. Heranzuziehen ist die Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen (VO).

b. Die VO regelt die behördliche Aufsicht in den §§ 11 und 18. § 18 wurde am 10. März 1987 geändert und ist in der heutigen Fassung seit 1. April 1987 in Kraft. Die Bestimmungen lauten wie folgt:



§ 17 Regierungsstatthalter



1 Der Regierungsstatthalter übt die unmittelbare Aufsicht über die Teilungsbehörden aus.



§ 18 Rechtsschutz



1 Der Regierungsstatthalter beurteilt Beschwerden gegen die Teilungsbehörden und die Willensvollstrecker.



Zwischen den §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 scheint ein gewisser Widerspruch zu bestehen. Während § 17 Abs. 1 die unmittelbare Aufsicht der Regierungsstatthalter lediglich über die Teilungsbehörden statuiert, fehlt dagegen ein ausdrücklicher Hinweis, wer die Aufsicht über die Willensvollstrecker ausübt. Aus § 18 Abs. 1 kann allerdings herausgelesen werden, dass der Regierungsstatthalter auch gegenüber den Willensvollstreckern Kontrollfunktionen hat. Ob er dies als erste Instanz erst als zweite Instanz tut, ist unklar und bedarf der Klärung.

c. § 18 wurde wie erwähnt am 10. März 1987 geändert. In der alten Fassung lautete die Bestimmung wie folgt: "Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde. Er beurteilt Beschwerden gegen die Teilungsbehörden und die Willensvollstrecker."

Nach der alten Regelung oblag dem Regierungsrat die Aufsicht über die Willensvollstrecker. Dies wurde auch in verschiedenen Entscheiden ausdrücklich bestätigt und festgehalten (vgl. z. B. RRB Nr. 1684 vom 11. Juli 1986). Im Entscheid vom 11. Juli 1986 wurde zudem die Qualifikation der Gesuche um Absetzung eines Willensvollstreckers als Aufsichtsbeschwerde aufgegeben, da der Willensvollstrecker keine dem VRG unterstellte Behörde sei und daher eine Aufsichtsbeschwerde ausser Betracht falle. Weiter wurde ausgeführt, der Begriff Beschwerde gemäss § 18 VO bedeute nicht nur Rechtsmittel Rechtsbehelf, sondern ebenso Antrag Begehren. Damit wurde dem Terminus Beschwerde ein mehrfacher Sinn beigelegt. Im Zusammenhang mit der Teilungsbehörde, die dem VRG unterstellt ist, bedeutet Beschwerde Rechtsmittel Rechtsbehelf, d. h. Verwaltungsbeschwerde Aufsichtsbeschwerde. Hinsichtlich der Willensvollstrecker kommt dem Begriff Beschwerde dagegen die Bedeutung eines Rechtsbegehrens an die erste Instanz zu. Dadurch entstand gleichzeitig eine unterschiedliche funktionelle Zuständigkeit. Der Regierungsrat war erstinstanzlich zuständig bei Gesuchen um Erlass von Massnahmen gegen Willensvollstrecker, aber zweitinstanzlich zuständig bei Beschwerden gegen Entscheide der Teilungsbehörde.

2. Es fragt sich, ob durch die Aufhebung der regierungsrätlichen Aufsicht gleichzeitig eine solche des Regierungsstatthalters begründet wurde. Das ist zu bejahen, namentlich in Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen, die das Verfahren der Erbteilung ordnen. § 7 VO regelt die Erbschaftsfälle, bei welchen die Teilungsbehörde mitzuwirken hat. Ist allerdings ein Willensvollstrecker eingesetzt, so entfällt die Mitwirkung der Teilungsbehörde (vgl. § 10 VO). Diesfalls hat der Willensvollstrecker die Erbteilung durchzuführen. Für die Teilungsbehörde ist die Angelegenheit erledigt, und sie überweist die Erbschaftsakten dem Regierungsstatthalter (vgl. § 13 VO). Vom System her gibt es also zwei Möglichkeiten: Entweder hat bei der Erbteilung die Teilungsbehörde mitzuwirken, es handelt ausschliesslich der Willensvollstrecker, und die Teilungsbehörde hat keine Aufgaben wahrzunehmen. Es würde deshalb dem System widersprechen, in Fällen, in welchen Willensvollstrecker eingesetzt sind, der Teilungsbehörde die Aufsicht über die Willensvollstrecker zuzuerkennen. Aufsichtsbehörde muss der zuständige Regierungsstatthalter sein, dem im übrigen auch bereits die Akten des Erbschaftsfalls zur Kenntnis gebracht worden sind. Zu keinem andern Ergebnis führt die Betrachtung der Rollen, die der Teilungsbehörde und dem Willensvollstrecker im Erbschaftsverfahren zukommen. Die Teilungsbehörde und der Willensvollstrecker stehen hinsichtlich der konkreten Durchführung der Erbteilung auf der gleichen Stufe und nicht in einem Subordinationsverhältnis. Es lässt sich sachlich nicht einsehen, weshalb bei dieser Konstellation der Teilungsbehörde die Aufsicht über die Willensvollstrecker zukommen sollte. Es drängt sich vielmehr auf, dass die Aufsichtsbehörde über die Teilungsbehörden auch die Aufsicht über die Willensvollstrecker ausübt. Es liegt also am Regierungsstatthalter, Gesuche betreffend die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen Willensvollstrecker erstinstanzlich zu beurteilen.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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